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Wahlen


Europa- und Kommunalwahlen 2024

Europawahl 2024

Am 09. Juni 2024 wählen die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union zum zehnten Mal das Europäische Parlament. Grundlegende Informationen, Publikationen, Fristen und Termine finden Sie auf der Seite der Bundeswahlleiterin:

Kommunalwahlen 2024

Am 09. Juni 2024 finden die Kommunalwahlen statt. Wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger wählen hier die Ortsgemeinderäte und Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister sowie den Verbandsgemeinderat und den Kreistag. Eventuelle Stichwahlen (betr. Direktwahlen) finden am 23. Juni 2024 statt.

Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen, Vordrucke, Leitfäden sowie weiterführende Links finden Sie unter https://www.kommunalwahl-rlp.de/

  • Fristen & Termine

    Diese Übersicht zeigt Ihnen die wichtigsten Termine und Fristen. Eine ausführliche Version mit allen Terminen finden Sie hier: https://www.wahlen.rlp.de/kommunalwahlen/terminkalender

    ZeitpunktSachverhaltRechtsgrundlage

    vor der Wahl
    18 Jahre
    09.06.2006

    Letzter Geburtstermin als Voraussetzung der Wählbarkeit zum Bürgermeister / Landrat


    Letzter Geburtstermin als Voraussetzung für die Wahlberechtigung und für die Wählbarkeit in die Vertretungskörperschaft
    § 53 Abs. 3 Satz 1 GemO, § 46 Abs. 3 Satz 1 LKO

    §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Abs. 1 KWG

    3 Monate
    09.03.2024

    Letzter Tag des Zuzugs in das Wahlgebiet (Ortsbezirk, Gemeinde, Verbandsgemeinde, Landkreis, Bezirksverband Pfalz) als Voraussetzung für die Wahlberechtigung und für die Wählbarkeit
    § 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG

    48. Tag
    22.04.2024

    18 Uhr:  Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge und Ablauf der Frist zur Beseitigung wesentlicher Mängel
    §§ 16 Abs. 1 Satz 5, 62 Abs. 1 KWG
    § 23 Abs. 2 Satz 1 KWG

    42. Tag
    28.04.2024

    Stichtag für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis
    § 11 Abs. 1 Nr. 1 KWO
    § 3 Abs. 2 LVO

    41. Tag
    29.04.2024

    Letzter Tag für die Sitzung des Wahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge
    § 23 Abs. 3 Satz 1 KWG

    20. Tag
    20.05.2024

    Beginn der Frist zur Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse
    § 12 Satz 1 KWG

    16. Tag
    24.05.2024

    Letzter Tag der Frist zur Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse

    Letzter Tag für Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis
    § 12 Satz 1 KWG

    § 13 Abs. 1 KWG

    12. Tag
    28.05.2024

    Letzter Tag für die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge oder Bekanntmachung der Mehrheitswahl


    Wenn für die Direktwahl kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist:
    Letzter Tag für die Bekanntmachung, dass die Wahl nicht stattfindet
    § 24 Abs. 3 KWG, § 30 Abs. 1 KWO
    § 25 KWG, § 30 Abs. 5 KWO

    § 62 Abs. 6 KWG, § 53 Abs. 2 Satz 1 GemO

    2. Tag
    07.06.2024

    bis 18 Uhr: Abschluss des Wählerverzeichnisses
    18 Uhr: Ablauf der Frist für Wahlscheinanträge
    § 16 Abs. 1 KWO
    § 18 Abs. 3 Satz 1 KWO

    Wahltag
    09.06.2024



    nach der Wahl

    2 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch den Wahlleiter:
    Ablauf der Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl
    § 48 KWG, § 67 KWO

    23.06.2024

    Stichwahl ehrenamtliche Bürgermeister / Ortsvorsteher
    § 60 Abs. 3 KWG
  • Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder sowie notwendige Unterstützungsunterschriften
    OrtsgemeindeEinwohnerAnzahl RatsmitgliederUnterstützungsunterschriften
    Bonerath24360
    Farschweiler8481225
    Gusterath2.0351630
    Gutweiler7861225
    Herl26060
    Hinzenburg13160
    Holzerath47680
    Kasel1.3451630
    Korlingen8171225
    Lorscheid5531225
    Mertesdorf1.7551630
    Morscheid9201225
    Ollmuth16760
    Osburg2.3731630
    Pluwig1.7201630
    Riveris42280
    Schöndorf8031225
    Sommerau8060
    Thomm1.0851630
    Waldrach2.1391630
    VG18.95832100
    Rechtsgrundlage§ 130 Abs. 1 GemO§ 29 Abs. 2 GemO§ 16 Abs. 2 KWG (Ausnahmen beachten!)

    Auszug aus dem Kommunalwahlgesetz Rheinland-Pfalz (KWG)
    § 16 Einreichung von Wahlvorschlägen

    Absatz 3

    Für die Einreichung eines Wahlvorschlages bedarf es keiner Unterschriften 

    1. bei Parteien, die auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags

    a) im Landtag oder

    b) im Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz oder

    c) im Kreistag oder

    d) im Verbandsgemeinderat oder

    e) im Gemeinderat

    seit der letzten Wahl ununterbrochen vertreten sind, in den Fällen der Buchstaben b, c und d gilt dies nur, wenn die Gemeinde im Gebiet der genannten Gebietskörperschaft liegt,

    2. bei Wählergruppen, die dem Gemeinderat auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen angehören,

    3. bei mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppen, die dem Kreistag oder dem Verbandsgemeinderat auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen angehören, sofern die Gemeinde im Gebiet der genannten Körperschaft liegt.

  • Begriffserläuterungen

    Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht)

    Sie dürfen an den Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen und den Direktwahlen durch Stimmabgabe direkt mitwirken, wenn Sie 

    • das 18. Lebensjahr vollendet haben
    • seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde der zu wählenden Vertretungskörperschaft Ihre Hauptwohnung haben
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind


    Bewerber (passives Wahlrecht)

    Als Bewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer die Wählbarkeitsvoraussetzungen (Vollendung des 18. Lebensjahres, kein Ausschluss vom Wahlrecht) erfüllt und in einem Wahlvorschlag einer Partei oder einer (mitgliedschaftlich oder nicht mitgliedschaftlich organisierten) Wählergruppe geführt wird.

    Bei Direktwahlen können auch Einzelbewerber kandidieren.

    (personalisierte) Verhältniswahl

    Dieses Wahlsystem findet Anwendung, wenn mindestens zwei gültige Wahlvorschläge eingereicht wurden. Verhältniswahl bedeutet dabei, dass die Sitze für die jeweiligen kommunalen Vertretungsorgane im Verhältnis zu den erzielten Stimmen der jeweiligen Wahlvorschlagsträger vergeben werden. Personalisiert bedeutet, dass das Sitzverhältnis durch Wahl der jeweiligen Personen auf den Wahlvorschlägen erfolgt. Bei diesem Wahlsystem ist Kumulieren und Panaschieren möglich.

    Kumulieren

    Bei personalisierten Verhältniswahlen zum Gemeinderat können die Wählerinnen und Wähler ihre Stimmen kumulieren. Das bedeutet, dass bis zu drei Stimmen für einen Bewerber vergeben werden können.

     Panaschieren

    (Nur bei personalisierter Verhältniswahl)
    Hierbei kann der Wähler seine Stimmen auf Bewerber verschiedener Listen (Wahlvorschlägen) verteilen.

    Listenstimme / -kreuz

    (Nur bei personalisierten Verhältniswahlen)
    Hierunter versteht man das Setzen eines einzigen Kreuzes neben der Bezeichnung des Wahlvorschlags. Dies hat zur Folge, dass der Wahlvorschlag unverändert angenommen wird und jeder darin aufgeführte Bewerber entsprechend der Reihung durch den Wahlvorschlagsträger eine Stimme bzw. im Fall einer Mehrfachbenennung die der mehrfachen Auflistung entsprechende Stimmenzahl erhält.

    Mehrheitswahl

    Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen oder liegt kein Wahlvorschlag vor, können die Wähler frei entscheiden, welcher wählbaren Person aus dem jeweiligen Wahlgebiet sie ihre Stimme geben möchten. Die Wähler dürfen dabei so viele Namen auf den Stimmzettel schreiben wie Ratsmitglieder zu wählen sind. Sie sind ebenso berechtigt, die auf dem Stimmzettel aufgeführten Personen eines eingereichten Wahlvorschlags zu wählen, Kandidaten zu streichen und weitere Personen auf dem Stimmzettel zu vermerken. Die Ratssitze werden von den Personen besetzt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Kumulieren ist nicht möglich.

    Unterstützungsunterschriften

    Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber (nur bei Direktwahlen) benötigen in Gemeinden mit mehr als 500 Einwohnern grundsätzlich eine bestimmte Anzahl an Unterschriften von Wahlberechtigten. Dies soll das Wahlverfahren von aussichtslosen Wahlvorschlägen, die keinen Mindestrückhalt haben, entlasten. § 16 Abs. 3 KWG regelt Ausnahmen zu dieser Regelung (s.o. „Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder sowie notwendige Unterstützungsvorschriften“).

  • Informationen für Parteien und Wählergruppen (Wahlvorschlagsträger) 

Wahlvorschlagsportal

Über das Wahlvorschlagsportal können Parteien und Wählergruppen ihre Listen und Wahlbewerber erfassen und auch die notwendigen Formulare befüllen und ausdrucken. Die Daten der Bewerber können dabei automatisch in die Wahlabwicklungssoftware (WAS) übertragen werden.

Jede interessierte Partei / Wählergruppe erhält einen eigenen Zugang mit einem speziell angelegten Login. Dieser Zugang kann beim Wahlamt der VG Ruwer unter Angabe des Namens der Partei / Wählergruppe und der Ansprechperson per E-Mail bei wahlen@ruwer.de angefordert werden.

ANLEITUNG - ARBEITEN MIT DEM WAHLVORSCHLAGSPORTAL

Ergebnisse der Kommunalwahlen 2019

Ansprechpartner:

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