Ordnungswidrigkeiten im Zuge der ordnungsbehördlichen Maßnahmen

  • Leistungsbeschreibung

    Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem aktuellen Gesetz über Ordnungswidrigkeiten Rheinland Pfalz in Verbindung mit den ermächtigenden Gesetzen, Rechtsvorschriften, Verordnungen und Satzungen der daraus zuständigen Rechtsträgern. Beispielsweise der Verwarnungen und Bußgelder des ruhenden Verkehrs, Unzulässiger Lärm, Halten gefährlicher Tiere, der Gefahrenabwehrverordnung und Weiteren. 

    Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.

    Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.

    Dieses Gesetz gilt für Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht.

    Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.

  • Rechtsgrundlage

    OWig RLP

    Bundes- und Landesimmissionsschutzgesetz

    Gefahrenabwehrverordnung

  • Anträge / Formulare

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