Alten Führerschein in neuen Führerschein umtauschen
Leistungsbeschreibung
Alte Papierführerscheine verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit – gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.
Wenn Ihr alter Papierführerschein ungültig wird, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen, fälschungssicheren Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.
Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Plastikkartenformat müssen Sie Ihren Führerschein umtauschen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Identitätsnachweis, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
- aktuelles biometrisches Passfoto
- alter Führerschein im Original
- gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung
Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde RuwerBitte beachten Sie, dass bei einer Online-Terminbuchung pro Vorgang und pro Person jeweils ein separater Termin gebucht werden muss.
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde RuwerDie Gebühr für die Beantragung liegt bei 5,10 €.
Weitere Gebühren werden dann von der Kreisverwaltung Trier-Saarburg fällig.Welche Fristen muss ich beachten?
Für Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen. Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen:
- vor 1953: 19.01.2033
- 1953 bis 1998: Frist bereits abgelaufen
- 1999 bis 2001: 19.01.2026
- 2002 bis 2004: 19.01.2027
- 2005 bis 2007: 19.01.2028
- 2008: 19.01.2029
- 2009: 19.01.2030
- 2010: 19.01.2031
- 2011: 19.01.2032
- 2012 bis 18.01.2013: 19.01.2033
Die Geltungsdauer gilt für Kartenführerscheine, die ab dem 19.01.2013 ausgestellt sind.
Geltungsdauer: 15 Jahre
Rechtsgrundlage
- § 24a Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- § 25 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Anlage 3 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Anlage 8e Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)